Intervisionspraxis

 

Mit dem Begriff „Intervisionspraxis“ wird eine Vertragspraxis für klinisch- psychologische Diagnostik bezeichnet, in der in die Liste des Bundesministeriums eingetragene berufsberechtigte klinische Psychologinnen/klinische Psychologen die Möglichkeit erhalten, die zur Qualifikation als zukünftige/r Vertragspsychologin/Vertragspsychologe bzw. Wahlpsychologin/Wahlpsychologe im Sinne dieses Gesamtvertrages notwendige zusätzliche Voraussetzungen sicherzustellen.

 

Eine klinische Psychologin/ein klinischer Psychologe, die/der sich in einer Intervisionspraxis  als zukünftige/r Vertragspsychologin/Vertragspsychologe bzw. Wahlpsychologin/Wahlpsychologe qualifiziert, arbeitet auf eigene Verantwortung, ist jedoch während der Intervisionsdauer zu regelmäßigem fachlichem Austausch mit der Praxisinhaberin/dem Praxisinhaber verpflichtet.

 

Eine klinische Psychologin/ein klinischer Psychologe, die/der sich in einer Intervisionspraxis  als zukünftige/r Vertragspsychologin/Vertragspsychologe bzw. Wahlpsychologin/Wahlpsychologe qualifiziert, wird für die Intervisionszeit ausnahmsweise einer Vertragspsychologin/einem Vertragspsychologen gleichgestellt.